Fristlose Kündigung wegen Facebook Kommentars

Die volksverhetzende Äußerung eines Facebook Kommentars kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, wenn er unter Verwendung eines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils, in dem der Arbeitgeber in identifizierbarer Weise als Arbeitgeber benannt wurde, einen volksverhetzenden Kommentar auf der Facebookseite eines Dritten veröffentlicht hat.

Der Kläger war als Bergmechaniker bei der Beklagten beschäftigt und tätigte volksverhetzende Äußerungen auf der Facebookseite des Fernsehsenders n-tv. Auf der Facebookseite des Fernsehsenders erschien neben dem Kommentar ein Profilbild sowie der Profilname des Klägers. Sobald Besucher der Webseite, die ihrerseits bei Facebook angemeldet waren, mit der Maus über den Namen oder das Bild fuhren, öffnete sich in einem sogenannten “Pop Up-Fenster” die Profilseite des Klägers, an dessen oberster Stelle der Arbeitgeber benannt wurde. Durch die Äußerung des Klägers “hoffe das alle verbrennen” im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Presseveröffentlichung zum Brand in einem Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch ums Leben gekommen ist, hat der Kläger die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung, nämlich Asylbewerber, böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung seiner Äußerung ist diese geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, in dem sie für einen Teil der Bevölkerung das unveräußerliche Recht auf Unversehrtheit des Lebens in Abrede stellt. Das Verhalten des Klägers ist nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit findet seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen. Das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist war unter Interessenabwägung für den Arbeitgeber nicht hinnehmbar, da es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelte, dass bereits deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen war. Außerbetrieblich haben die Äußerungen zu einer Beeinträchtigung des Ansehens der Beklagten geführt, was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen war. (Quelle: ArbG Herne, AZ: 5 Ca 2806/15, Urteil vom 22.03.2016).